Flugverspätung-Schadenersatz
Rechte von Fluggästen bei Flugverspätungen
Ihr alle kennt das: der Sommer nähert sich, man bucht den Urlaub und die Vorfreude auf die Reise steigt. Man fährt zum Flughafen und dort angekommen, stellt man fest, dass die Vorfreude die einzige ist die steigt, denn der Flieger bleibt auf dem Boden. Er hat Verspätung. Entweder fliegt er verspätet ab oder aber er kommt schon mit einer Verspätung an und man verpasst einen etwaigen Anschlussflug. In dieser Situation ist die so tolle Urlaubsstimmung sofort hin. Was nun? Was kann ich tun? Welche Rechte habe ich in einem solchen Fall?
Davon handelt dieser Artikel. Ich hatte mir vorgenommen eine saubere juristische Abhandlung zu schreiben, kann nun aber nach unserem Urlaub einen Erfahrungsbericht daraus machen, da wir einen derartigen Fall selbst erlebt haben.
Die gute Nachricht zuerst: bei einer Verspätung von drei Stunden oder mehr gibt es eine Ausgleichszahlung, die von vielen fälschlicherweise Schadenersatz genannt wird, deren Höhe zwischen 250,- € und 600,- € liegt. Die exakte Höhe richtet sich nach der Dauer der Verspätung und die Länge der Flugstrecke.
Nun zuerst einmal zu unserem Sachverhalt:
Wir haben einen Flug mit Austrian Airlines gebucht von Hamburg nach Mauritius mit Umsteigen in Wien. Der Flieger kam bereits mit einer 30-minutigen Verspätung in Hamburg an und konnte diese auch nicht mehr auf dem Flug nach Wien aufholen. Wir verliessen das Flugzeug und rannten zum neuen Gate, das jedoch schon geschlossen war. Wir sahen unser Flugzeug zwar noch dort parken, die Türen waren jedoch bereits geschlossen. Anschließend erfuhren wir, dass er pünktlich starten musste, da er sonst eine Schlechtwetterfront hätte umfliegen müssen, was andere Komplikationen nach sich gezogen hätte. Die genaue Begründung konnten wir nicht nachvollziehen; Fakt war aber, dass wir nicht mehr in diesem Flugzeug sitzen würden. Wir wandten uns an dem Austrian Airlines Schalter und man schickte uns noch am gleichen Abend nach Zürich. Dort wurden wir in einem Hotel untergebracht und am nächsten Tag flogen wir dann von Zürich aus nach Mauritius.
Das alles wurde uns kostenfrei gewährt. Aber nicht etwa, weil die Fluggesellschat so nett war, sondern wegen der geltenden Verordnung Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und Rates vom 11.02.2004, auch EU-Fluggastrechteverordnung genannt.
Diese dient dem Schutz der Passagiere und verpflichtet die Luftfahrtunternehmen unter bestimmten Voraussetzungen Betreuungsleistungen und Ausgleichszahlungen zu leisten.
Anwendungsbereich der EU-Fluggastrechteverordnung
Gemäß Art. 3 gilt diese Verordnung für:
- Pasagiere, deren Flug von einem europäischen Flughafen startet, und
- Passagiere, die mit einer Fluggesellschaft fliegen, die ihren Sitz in der EU hat und deren Flieger auf einem Flughafen in der EU landet.
Weitere Voraussetzung ist, dass der Reisende über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug verfügt und sich zur vom Reisevermittler vorgegebenen Zeit, zur Abfertigung im Flughafen einfindet. Sollte keine Zeit vom Reisevermittler vorgegeben worden sein, muss der Reisende sich mindestens 45 Minuten vor der bekannten Abflugszeit zur Abfertigung auf den Flughafen einfinden.
Höhe der Ausgleichszahlung
Wie gesagt, richtet sich die Höhe der Ausgleichszahlung nach der Dauer der Verspätung und Länge der Flugstrecke. Konkret bedeutet das:
250,- Euro – bei allen Flügen mit einer Entfernung von bis zu 1.500 km;
400,- Euro – bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km;
600,- Euro – bei allen Flügen mit dem Start oder Ziel außerhalb der EU.
Beträgt die Verspätung allerdings höchstens 4 Stunden, darf die Fluggesellschaft die Ausgleichzahlung halbieren.
Ab einer Verspätung von 2 Stunden muss die Fluggesellschaft aber schon für Verpflegung sorgen und den Passagieren die Möglichkeit gewähren zwei Telefonate zu tätigen oder Fax oder E-Mails zu versenden.
Diese Regelungen greifen auch dann, wenn der Passagier aufgrund der Verspätung einen Anschlussflug verpasst hat und zwar auch dann, wenn das Umsteigen außerhalb der EU hätte stattfinden sollen.
Betreuungsleistungen
Die Fluggestellschaft muss auch Betreuungsleistungen gewähren. Diese sind, wie in unserem Fall auch, das Gewähren von Verpflegung und Erfrischungen, Unterbringung in einem Hotel und Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung. Wir wurden nach Zürich geflogen. Dort hat man uns per Taxi in ein Hotel gefahren und wir bekamen noch einen Gutschein über insgesamt 60,- Franken für drei Personen, den wir im Hotelrestaurant einlösen konnten. Die Rückfahrt zum Flughafen wurde ebenfalls per Taxi organisiert. Während dieser ganzen Zeit, mussten keinen einzigen Cent ausgeben.
Weitergehender Schadenersatz
Der betroffene Passagier hat weiterhin die Möglichkeit einen weiter gehenden Schadenersatz geltend zu machen. In diesem Fall werden aber gemäß Artikel 12 der Verordnung etwaige Augleichszahlungen auf diesen Schadenersatz angerechnet.
Ausschluss der Zahlungen
Eine Fluggesellschaft ist nicht verpflichtet Ausgleichszahlungen zu leisten, wenn sie nachweisen kann, dass die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen erfgriffen worden wären. Ein recht hohe Hürde.
Wie müssst ihr in einem solchen Fall vorgehen:
Lasst euch am Flughafen den Grund für die Verspätung schriftlich bestätigen. Sobald ihr von der Reise zurückgekehrt seid, schreibt die Fluggesellschaft an und fordert die Ausgleichszahlungen ein.
Dieses Schreiben sollte folgende Informationen beinhalten:
Flugnummer, Abflugsort, Zielort, Datum des Abflugs, planmäßige Abflugszeit, planmäßige Ankunftszeit, tatsächliche Ankunftszeit.
Es gibt im Internet auch entsprechende Musterschreiben, die ihr verwenden könnt. Habt ihr keine Lust euch selbst darum zu kümmern, gibt es auch Unternehmen und Rechtsanwälte, die diese Auseinandersetzung für euch führen. Allerdings fallen dann dafür Kosten an.
In unserem Fall aber, war das z.B. gar nicht nötig. Nach unserer Rückkehr haben wir die Airline angeschrieben und den Sachverhalt mit allen notwendigen Informationen mitgeteilt. Nach wenigen Tagen teilte man uns von dort aus mit, man hätte die Ausgleichzahlungen für uns bereits angewiesen. Aufgrund der Dauer der Verspätung und der langen Flugstrecke haben wir den Höchstbetrag erhalten. Darüber hinaus haben wir die Erstattung der Kosten für eine Übernachtung beantragt, da wir erst mit einem Tag Verpätung in unserem Hotel angekommen sind. Eine diesbezügliche Entscheidung der Airline war zum Zeitpunkt der Verfassung dieses Artikels noch nicht gefallen.
Insgesamt haben wir eine positive Erfahrung machen dürfen. Zwar war es ärgerlich und frustrierend den Flug zu verpassen, und die Reise nach Zürich am selben Tag war auch ziemlich anstregend. Aber aufgrund dieser Verordnung hält sich der Ärger, zumindest bei uns, in Grenzen. Denn durch die geleistete Ausgleichszahlung hat die Fluggesellschaft die Grundlage für unsere nächste Reise geschaffen und das ist ja auch was wert.
Zusammenfassung:
- Anspruchsgrundlage: EU-Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 vom 11.02.2004;
- Gilt für Flüge, die von einem europäischen Flughafen starten und für Flüge mit europäischen Airlines, die in der EU enden;
- Die Höhe der Ausgleichszahlung hängt von der Dauer der Verspätung und Länge der Flugstrecke ab und liegt zwischen 250,- Euro und 600,- Euro.
Ich hoffe, der Artikel war hilfreich. Falls du noch Fragen hast oder deine Erfahrungen mit uns teilen möchtest, kannst du gerne unten ein Kommentar schreiben.
Grand Baie- Mauritius – Blue Planet Traveller
Juni 2, 2019 @ 7:49 pm
[…] Wie haben wir den Flug verpasst und wie ging es weiter? […]